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   BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03   

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https://dejure.org/2004,11403
BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03 (https://dejure.org/2004,11403)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2004 - VII B 342/03 (https://dejure.org/2004,11403)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2004 - VII B 342/03 (https://dejure.org/2004,11403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Erstattung von USt

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei bereits geklärter Rechtsfrage (hier: Anspruch des Organträgers auf Erstattung der USt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Sie formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage, sondern vertritt lediglich die Ansicht, dass das vorliegende Verfahren geeignet sein könnte, zu dem Urteil des Senats vom 26. November 1996 VII R 49/96 (BFH/NV 1997, 537) "die Grenzfälle selbst festzustellen als auch den möglichen Umfang der Sorgfaltspflicht des FA zu definieren".

    Die Beschwerde führt selbst aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1997, 537, und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330) in Fällen, in denen Umsatzsteuerzahlungen bei einer nur vermeintlichen --aber nach späterer Erkenntnis nicht vorliegenden-- Organschaft zu erstatten sind, Erstattungsgläubiger derjenige ist, dessen --möglicherweise nur vermeintliche-- Umsatzsteuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Soweit die Beschwerde meint, dass die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich bei ihren Zahlungen auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung um ihren aus eigenen Umsätzen herrührenden Anteil handele, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Um die Zulassungsvoraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Um die Zulassungsvoraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Um die Zulassungsvoraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03
    Die Beschwerde führt selbst aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1997, 537, und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330) in Fällen, in denen Umsatzsteuerzahlungen bei einer nur vermeintlichen --aber nach späterer Erkenntnis nicht vorliegenden-- Organschaft zu erstatten sind, Erstattungsgläubiger derjenige ist, dessen --möglicherweise nur vermeintliche-- Umsatzsteuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 K 7465/05

    Keine Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft auf die

    Nach Auffassung des VII. Senats des BFH, der sich der Senat anschließt, hat der Organträger auch nach Aufhebung der gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFH/NV 2002, 86, vgl. aber auch BFH Beschluss vom 11. Juni 2004 VII B 342/03, BFH/NV 2004, 1370 ).
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